Verein der Freunde des
Ev. Gymnasiums zum Grauen Kloster e.V.

Eltern und Lehrer sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler haben sich im Verein der Freunde des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster (VdF) zusammengeschlossen. Gemeinsam setzen wir uns mithilfe ideeller und materieller Unterstützung für grundlegende Ziele der Schule ein. Gerade vor dem Hintergrund knapper werdender öffentlicher und kirchlicher Mittel wollen wir sicherstellen, dass schulische Aufgaben und Ziele nicht durch finanzielle Engpässe beeinträchtigt werden.

Zu unseren Förderprojekten zählen beispielsweise die ergänzende Ausstattung der Schule mit Büchern, neuen Medien und Sportgeräten sowie die Mitfinanzierung von Bau- und Renovierungsvorhaben. Zugleich möchte der Verein durch die Bezuschussung von Arbeitsgruppen und Klassenfahrten ein lebendiges außerschulisches Miteinander von Schülern und Lehrern fördern.

Werden Sie Freund und Unterstützer des Grauen Klosters!

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Spenden

Selbstverständlich können Sie den Verein auch unabhängig von einer Mitgliedschaft unterstützen. Sie erhalten für alle Zahlungen über 200,- EUR eine Spendenbescheinigung. Für Beträge unter 200,- EUR gilt Ihr Kontoauszug als Nachweis für das Finanzamt. Spenden an den Verein sind steuerlich abzugsfähig.

Spendenkonto:

Bank: Postbank
IBAN: DE29 1001 0010 0131 5361 04
BIC: PBNKDEFF

Mit regelmäßigen Beiträgen und Spenden sowie in enger Abstimmung mit der Schule unterstützen die Mitglieder beispielsweise

  • die Beschaffung von Materialien und technischen Geräten wie Bücher, Hard- und Software, Filme;
  • Sportgeräte etc. für den Unterricht;
  • die weitere Ausstattung der Schule mit modernen Medien;
  • die Finanzierung von Bau-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten an unserer Schule;
  • schulische Arbeitsgemeinschaften, wie die Theater AG, die Tanz AG, die Hockey AG, die Ruderriege, das Schulorchester und unsere Chöre;
  • die Bezuschussung der Klassenfahrten – einschließlich der eng mit den Zielen der Schule verbundenen traditionellen Oberstufenreisen, die unter anderem seit Jahren einen Israel-Austausch einschließen.

Gemeinsam mit der Vereinigung ehemaliger Klosteraner (VEK) geben wir darüber hinaus die Zeitschrift DAS GRAUE KLOSTER heraus. Sie informiert als Bindeglied innerhalb der Schulgemeinschaft über die Arbeit an der Schule und die Anliegen des Vereins.

Hockey AG am Grauen Kloster
© Hockey AG

Der Verein der Freunde lebt vom Engagement seiner Mitglieder. Entsprechend freuen wir uns über jede zusätzliche Unterstützung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 30,- EUR. Ein höherer Beitrag ist natürlich herzlich willkommen. Um Mitglied zu werden, füllen Sie einfach die Beitrittserklärung aus und senden uns diese per E-Mail. Alternativ können Sie die Beitrittserklärung auch ausdrucken und per Post an uns senden. Um die Zahlungsabwicklung zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Mitglied werden!
© Benjamin Gutzler

Unser ehrenamtlicher Vereinsvorstand verantwortet die Interessen des Vereins nach außen – also etwa für die Verwaltung der Mitgliederdaten und die Buchführung. Im Rahmen der Mitgliederversammlungen legt der Vorstand regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern ab. Dem aktuellen Vereinsvorstand gehören folgende Personen an:

  • Georg v. La Chevallerie – Vorsitzender
  • Dr. Britta Rosenberg – Schatzmeister
  • Stefanie Kirner
  • Boris v. Chlebowski
Dr. Thomas Lindemann (Mitte)
Thomas Lindemann mit Besuchern beim Tag der Offenen Tür 2013
© Benjamin Gutzler

Stefanie Wismeth, links
© Benjamin Gutzler
Satzung des Evangelischen Gymnasium zum Grauen Kloster in Berlin e.V.

(nach den Beschlüssen der Hauptversammlung am 30.5.67 und 17.06.2013)

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster in Berlin e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und steht unter der Obhut des Bischofs der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg. Das Geschäftsjahr 1967 beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins
  1. Der Verein unterstützt ideell und materiell das Evangelische Gymnasium zum Grauen Kloster. Er soll im Zusammenwirken mit dem Gymnasium durch besondere Veranstaltungen den Zusammenschluss aller festigen, die an der Förderung des kirchlichen Schulwesens und an der Pflege der modernen humanistischen Bildung interessiert sind. Der Verein unterstützt auch das Gymnasium in der Pflege der Tradition des alten Berlinischen Gymnasiums zum Grauen Kloster und arbeitet mit der Vereinigung ehemaliger Klosteraner zusammen.
  2. Der Verein verfolgt seine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke insbesondere
    a) durch Bewilligung von Geldmitteln oder Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Sportgeräten usw.,
    b) durch Zuschüsse bei Schulfahrten und -wanderungen aller Art,
    c) durch Unterhaltung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen, die den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechen,
    d) durch Herausgabe des Mitteilungsblattes “Das Graue Kloster” mit der Vereinigung ehemaliger Klosteraner. Soweit Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, wird in der Regel eine Spende erbeten, die ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet wird.
§ 3 – Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht
(a) durch Beiträge
(b) durch Spenden.

Das Mitglied setzt bei seinem Eintritt die Höhe seines Beitrages selbst fest. Eine Festsetzung kann jederzeit mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr widerrufen werden. Die Hauptversammlung beschließt einen Mindestbeitrag.

§ 4 – Verwendung der Mittel
  1. Alle Vereinsmittel sind zweckgebunden im Sinne des § 2.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eine Entschädigung noch werden Beiträge zurückgezahlt.
  3. Es dürfen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen nicht begünstigt werden.
§ 5 – Mitgliedschaft im Verein
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch den Tod des Mitgliedes, durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder. Der Ausschluss ist statthaft, wenn das Mitglied seinen Beitrag für mindestens zwei Geschäftsjahre nicht bezahlt hat oder beharrlich und vorsätzlich gegen die Zwecke des Vereins verstoßen hat.
  3. Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein dessen Vermögen; eine Haftung der Mitglieder besteht nicht.
§ 6 – Die Leitung des Vereins
  1. Der Verein wird im Namen des Vorstandes gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei, höchstens fünf gewählten Mitgliedern des Vereins sowie aus Delegierten gemäß 3 b) zusammen.
  3. a) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur Vornahme von Neuwahlen im Amt.
    b) In den Vorstand werden delegiert und sind von der Hauptversammlung nicht zu wählen:
    aa) von der Schule: ein Vertreter des Kollegiums,
    bb) vom Elternausschuss: ein Vertreter.
    Die Tätigkeit eines Delegierten gilt bis zu seiner Abberufung oder seinem Rücktritt. Das Ausscheiden aus dem Amt, das für seine Tätigkeit im Verein Voraussetzung war, hat die sofortige Abberufung des Delegierten zur Folge.
    c) Aus dem Kreis der unter a) genannten Personen soll der Vorstand für die Dauer von 4 Jahren den Vorsitzenden des Vereins und die Geschäftsführung wählen sowie aus dem gesamten Vorstand den Stellvertreter des Vorsitzenden.
    d) Bei seiner ersten Zusammenkunft nach der Wahl des Vorstandes beruft der Vorstand aus seinem Kreis auf Vorschlag des Vorsitzenden den Schriftleiter des in § 2, 2 genannten Mitteilungsblattes. Seine Arbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann Beschlüsse auch brieflich, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen oder an der Abstimmung teilnehmen. In diesem Fall gibt der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis auf einem dieser Kommunikationswege bekannt.
  5. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Barauslagen werden ersetzt.
  6. Der Vorstand hat alljährlich der Hauptversammlung einen Abschluss vorzulegen. Der Vorstand wird von den in § 7 genannten Kassenprüfern hinsichtlich der Kassenführung und Rechnungslegung einer Prüfung unterzogen. Den Bericht über diese Prüfung haben die Kassenprüfer der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 7 – Die Kassenprüfer

Die Kassenführung und Rechnungslegung des Vereins wird einmal im Jahr von zwei Mitgliedern geprüft, die hierzu von der Hauptversammlung für in der Regel 2 Geschäftsjahre zu wählen sind.

§ 8 – Die Hauptversammlung
  1. Alljährlich – in der Regel nach Beginn des Geschäftsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses – beruft der Vorsitzende eine Hauptversammlung ein. Ferner hat dieser auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern binnen vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist zwischen den Einberufungs- und dem Versammlungstagen soll zehn Tage betragen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
  3. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    (b) die Genehmigung des von dem Vorstand gefertigten Jahresabschlusses und des von den Kassenprüfern gefertigten Berichtes,
    © die Entlastung der Vorstandsmitglieder, soweit ihre Amtszeit abgelaufen ist,
    (d) die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages,
    (e) Beschlüsse über Änderung der Satzung.
  4. Die Beschlüsse werden außer in dem Fall der Abschnitte § 9, 1 und 2 mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgelegt, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 – Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  1. Änderungen der Satzung erfordern mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins erfordert mindestens vier Fünftel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stiftung Berlinisches Gymnasium zum Grauen Kloster, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 1. April 1967 in Kraft.
gez. Dr. Carl A. Claussen gez. Dr. Thomas Lindemann

§ 9 geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7.6. und 5.12.2005. §§ 6.2, 6.4, 7 und 8.1 geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 17.06.2013.

Die Satzung des Vereins der Freunde des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster in Berlin e.V. vom 1. April 1967, zuletzt geändert am 17. 06. 2013, können sie als PDF-Datei herunterladen.

Verein der Freunde des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster e.V.
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© Benjamin Gutzler

Peter Jark
c/o BBL Bernsau Brockdorff & Partner
Rechtsanwälte PartGmbB
Meinekestraße 27
10719 Berlin

Für Fragen und Anregungen:

Georg v. La Chevallerie, Vorsitzender

Bankkonto

Bank: Postbank
IBAN: DE29 1001 0010 0131 5361 04
BIC: PBNKDEFF